Für die Abschaffung der Gesinnungsparagraphen des Verbotsgesetz!

Im Jahr 2016 haben die Staatsanwaltschaften der Republik Österreich 1828 Verfahren nach dem verfassungs- und menschenrechtswidrigen Verbotsgesetz und dem Verhetzungsparagraphen geführt. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 1995 Verfahren nach dem Verbotsgesetz (1128) und dem Verhetzungsparagraphen (867) geführt wurden. Seit dem sind die Zahlen kontinuierlich am Steigen, immer wieder machen insbesondere Verfahren nach dem Verbotsgesetz Schlagzeilen. Mittlerweile gibt es täglich mehrere solcher Verfahren, die sich in der Regel um Kleinigkeiten wie Facebook Bilder, private Tätowierungen oder reine Meinungsäußerungen drehen. Diametral entgegengesetzt stehen der Verfolgungseifer der Behörden und die angedrohten Strafen – bis zu 20 Jahren Haft können einem wegen eines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz drohen.

Was sind das überhaupt für Gesetze, die den Staatsanwaltschaften quer durchs Land so viel Arbeit bereiten und die Strafrahmen wie sonst nur schwerste Kapitaldelikte aufweisen?

Einerseits wäre da das am 8.5.1945 erlassene Verfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz). Die Stammfassung des Verbotsgesetzes war als zeitlich und personell begrenztes Ausnahmegesetz konzipiert, was der besonderen Situation des Jahres 1945 geschuldet war. Ein Großteil der Bestimmungen ist heute nicht mehr in Geltung. Die durch das Nationalsozialistengesetz vom 6.2.1947 eingefügten Strafbestimmungen und die Formulierung des auch heute noch am häufigsten zur Anwendung kommenden § 3g dieses Gesetzes4, der als Generalklausel konzipiert ist, sind zutiefst menschenrechtswidrig und verletzten obendrein das rechtsstaatliche Prinzip in seinem Wesenskern. Selbst der Oberste Gerichtshof entschied anlässlich einer nicht öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, die „subsidiäre Strafvorschrift“ des § 3g Verbotsgesetz hätte eine „dürftige Kontourierung (sic!) ihres gesetzlichen Tatbilds“. Dem schließen sich auch Universitätsprofessoren an, so zum Beispiel Univ.-Prof. Dr. Theodor Rittler, welcher zu einem vernichtenden Urteil kommt. Für ihn ist der § 3g Verbotsgesetz von „größter Unbestimmtheit und uferloser Weite, man kann sagen: Ohne Tatbild“. Es ist bezeichnend, dass gerade nach dieser Bestimmung die meisten politischen Prozesse in Österreich geführt werden. Der 2018 verstorbene Rechtsanwalt Dr. Herbert Schaller hat in einem Gastkommentar in der „Wiener Zeitung“ folgendes gesagt: „Seit der Aufklärung gelten für das abendländische Strafrecht drei unverzichtbare Grundsätze: Erstens ist immer auch die andere Seite zu hören, bevor man ein Urteil fällt; zweitens darf man sachliche Meinungsäußerungen zwar bekämpfen, aber nicht strafrechtlich verbieten; und drittens müssen Richter frei, unabhängig, nur ihrer Aktenkenntnis und Rechtsmeinung verpflichtet, urteilen dürfen.“ Bei einem politischen Prozess sind diese drei Grundsätze bis ins Gegenteil verkehrt – und bei Prozessen nach dem Verbotsgesetz und dem Verhetzungsparagraphen handelt es sich um politische Prozesse.

Anstatt dem Grundsatz audiatur et altera pars („Man höre auch die andere Seite“) gerecht zu werden, werden angeklagte Dissidenten mit neuen Verfahren bedroht, wenn sie Beweise vorbringen möchten. Als im Jahre 2009 gegen den Revisionisten Gerd Honsik am Wiener Straflandesgericht verhandelt wurde, stand ihm der erwähnte Dr. Schaller als Verteidiger zur Seite. Selbst ihm drohte man ein weiteres Verfahren an, weil er es wagte, seinem Mandanten als Organ der Rechtspflege zur Seite zu stehen!

Das führt uns bereits zum zweiten oben erwähnten Punkt. In Prozessen nach dem Verbotsgesetz wird eine sachliche Meinungsäußerung strafrechtlich verboten. Selbst den Verteidigern wird unter Strafandrohung verboten, Zeitzeugen zu zitieren, wenn sie dem herrschenden Zeitgeist widersprechen. Der dritte Punkt, nämlich die richterliche Unabhängigkeit, ist in politischen Prozessen überhaupt nicht gegeben. Bei einem politischen Prozess wird nur so getan, als wäre dies eine wirkliche Gerichtsverhandlung. In Wahrheit kann der Angeklagte höchstens gegen eine Wand reden, während der Richter ihn belächelt oder niederschreit. Das Urteil steht dank der von Stimmungsmache triefenden Anklageschriften der politisch weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften und der veröffentlichten Erwartungen ohnedies immer schon fest. Während das Gericht in gewöhnlichen Prozessen die Schuld des Angeklagten beweisen muss, muss der Angeklagte in politischen Prozessen nach dem Verbotsgesetz die Geschworenen von seiner Unschuld überzeugen. Dass das durch die Verletzung des audiatur-et-altera-pars-Grundsatzes im Zusammenhang mit den Beweisthemenverboten schier unmöglich ist, liegt auf der Hand.

Die Wahrheit kann bestraft werden

Ähnlich verhält es sich auch bei Prozessen nach dem Verhetzungsparagraphen. Nachdem 1945 das Strafgesetz 1852 als Strafgesetz 1945 wieder kundgemacht wurde, dauerte es bis zu einer kompletten Neukodifizierung der mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen samt Inkrafttreten bis zum 1.1.1975 – seither ist unser Rechtsbestand um den Verhetzungsparagraphen, § 283 StGB, reicher. Verschärft wurde § 283 StGB zuletzt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015. Wie auch beim Verbotsgesetz ist die Wahrheitsfrage kein Kriterium des Verhetzungsparagraphen. Ein besonders anschauliches Beispiel lässt sich im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts finden. In der Entscheidung des OGH lesen wir zu Anklagepunkt II.C. folgendes: Der dänische Student Leon M. hat in Wien „jeweils für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine nach den Kriterien der Religion, der Rasse, der Hautfarbe bzw. der Abstammung definierte Gruppe von Personen gehetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen gesucht, und zwar im Jahr 2013 gegen Personen ,negroider Abstammung‘, indem er auf dem Facebook Account ,Leon M*****‘ eine Weltkarte veröffentlichte, auf welcher insbesondere afrikanische Staaten dunkel gekennzeichnet sind und er daneben postete: ,Durchschnittlicher IQ nach Land. In den rotgefärbten Ländern herrscht im Durchschnitt mentale Retardierung (IQ kleiner 70). Wie man sieht, ist dies also in fast allen Ländern mit einer hauptsächlich negroiden Bevölkerung der Fall‘.“ Der OGH hat hierzu wie folgt ausgeführt: „Das Vorbringen zu II.C., der Angeklagte habe nur wissenschaftliche Studien ohne eigene Wertung zitiert, hält ebenso nicht am Wahrspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht fest (,gehetzt‘, ,beschimpft‘).“ Ohne die erwähnten „wissenschaftlichen Studien“ zu kennen und den Wahrheitsgehalt der Aussage des Leon M. beurteilen zu können, muss festgehalten werden, dass der Wahrheitsfrage im Rechtsmittelverfahren keinerlei Bedeutung zugemessen wurde! Das heißt, dass besagter Angeklagter – und potentiell jeder – sich auch dann strafbar gemacht hat, wenn die von ihm zitierten wissenschaftlichen Studien der objektiven Wahrheit entsprechen. Das Unterstrafestellen objektiver Wahrheiten kennt man sonst eigentlich nur von Geschichten über das Mittelalter oder in Berichterstattungen über stalinistische Schauprozesse, ist aber tägliche Praxis in österreichischen (und anderen europäischen) Gerichten. Der einzige Grund: die inkriminierten Wahrheiten sind den herrschenden Politikern unangenehm und widersprechen zentralen Säulen ihres Weltbildes und ihrer angewandten Politik.

Doch das alles sind nicht die einzigen Besonderheiten in politischen Prozessen. Da die Geschworenen (in Verbotsgesetzverfahren) oder die Berufsrichter (in Verhetzungsverfahren) in den meisten Fällen die Anklagen der Staatsanwaltschaft abnicken, sind die Angeklagten oftmals auf verlorenem Posten. Im Wissen darum macht sich die Strafjustiz nicht einmal mehr die Mühe, sich auf die Prozesse ordnungsgemäß vorzubereiten. Zwei besonders krasse Fälle sollen hier geschildert werden: Hier ist zum einen auf den Verbotsgesetzprozess gegen Richard P. zu verweisen. P. wird vorgeworfen, seit 21.3.2009 als Administrator für www.alpen-donau.info tätig gewesen zu sein. Der Prozess gegen ihn hat am 13.3.2018 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien stattgefunden und endete, wie einem Artikel der Tageszeitung „Kurier“ zu entnehmen ist, abrupt, da die Geschworenenbank falsch besetzt war. In der Printausgabe vom 14.3.2018 lesen wir einen Kommentar von Ricardo Peyerl. Dieser führt aus, dass „weder der Staatsanwältin, die die Anklageschrift verfasst hat, noch dem Oberlandesgericht, das die Anklageschrift geprüft hat, noch dem Landesgericht, das den Senat zusammengestellt hat“, aufgefallen war, dass P. unter das Jugendgerichtsgesetz fällt. Wie konnte das passieren? Uns liegt eine Kopie des Aktes 333 HR 340/10k vor. Unter dieser Zahl liefen am Landesgericht für Strafsachen Wien Ermittlungen gegen mehr als 30 Personen rund um www.alpen-donau.info, und dort war das Verfahren gegen P. ganz klar als Jugendstrafsache gekennzeichnet. Hier hat man sich ganz offensichtlich nicht einmal die Mühe gemacht, den Akt zu lesen!

Das zweite angesprochene Verfahren fand gegen 17 Personen, die der „Identitären Bewegung“ zugerechnet werden, statt. Diese mussten sich vor dem Bezirksgericht Baden verantworten, da sie im April 2016 eine Aufführung von Elfriede Jelineks Stück „Die Schutzbefohlenen“ durch Pseudoasylanten im Audimax der Uni Wien kreativ umgestaltet hatten. Der Strafantrag lautete auf „Verhinderung oder Störung einer Versammlung“. In der Republik Österreich werden Strafanträge vor Bezirksgerichten von sogenannten Bezirksanwälten vertreten. Diese sind keine ausgebildeten Juristen, sondern absolvieren lediglich juristische Grundkurse. Organisatorisch unterliegen sie der Kontrolle eines Staatsanwaltes. Da jedoch selbst die ausgebildeten Juristen der Strafjustiz – siehe oben – entweder nicht sattelfest oder stinkfaul sind, wissen wir nicht, ob nun der Bezirksanwalt im Verfahren gegen die „Identitären“ übereifrig und unbeaufsichtigt agiert hat, oder aber der ihm übergeordnete Staatsanwalt nichts von seinem Fach versteht. Sicher ist jedenfalls, dass die „Identitären“ freigesprochen wurden. Nicht aber, weil man am Bezirksgericht Baden große Freude mit ihnen hatte, sondern weil Zusammenkünfte, deren Zweck ausschließlich in der Unterhaltung (Theater, Konzert, Filmvorführung, Sport, Tanz u. dgl.) besteht, keine Versammlungen im Rechtssinn sind! Das hätte man mit weiteren Nachweisen im Standardwerk zum Strafgesetzbuch, dem „Wiener Kommentar“, nachlesen können. Die unfähige Justiz hat es entweder nicht getan, oder man hat wider besseres Wissen einen Prozess gegen eine unliebsame politische Aktion angestrebt.

Drakonische Strafen, unklare Rechtslage

Verhetzungs- und noch mehr Verbotsgesetzprozesse zeichnen sich durch vor allem durch zwei Merkmale aus: Die Willkür dessen, was als strafbar gilt und die Höhe der Strafen, die außer jedem Verhältnis zu den Tatvorwürfen stehen. Denn ob etwas als nationalsozialistisch eingestuft wird, unterliegt weder der Entscheidung von ausgebildeten Richtern oder der Einschätzung historischer Sachverständiger – sondern einer willkürlich ausgewählten Gemeinschaft von Geschworenen. Diese brauchen ihr Urteil nicht einmal zu begründen, es ist daher auch kein Rechtsmittel gegen diese Einstufung möglich. Ob antifaschistische Bücher, ein Foto der gegessenen Mahlzeit oder der falsche Witz: Nahezu alles kann und wird entsprechend eingestuft. Eine Rechtssicherheit und damit eine der zentralen Voraussetzungen eines Rechtsstaates ist nicht gegeben.

Manche Urteile erscheinen mehr als Satire denn als echter Strafprozess und man könnte lachen, wenn sie nicht für die Verurteilten erhebliche Folgen hätte:

  • Ein österreichischer Polizist ist nach dem NS-Verbotsgesetz verurteilt worden, weil er am 20. April – dem Geburtstag Adolf Hitlers – ein Foto von Eiernockerln, angeblich dessen Lieblingsspeise, mit der Unterschrift „Mittagessen heute! Eiernockerl mit grünem Salat!“ auf Facebook gestellt hatte. Dafür bekam er eine auf Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe von zehn Monaten und eine Geldstrafe von 6300 Euro.

  • In Tirol wurde ein Mann wegen dem Betreiben einer Homepage, die gegen das Verbotsgesetz verstieß, zu 3,5 Jahren Haft verurteilt. Noch in der Haft gab es eine neue Anklage dafür, dass er die Homepage nicht gelöscht habe. Er selbst gab an, nicht mehr über die Passwörter zu verfügen und die Homepage deshalb nicht löschen zu können. Auch seine Verteidigerin machte darauf aufmerksam, dass es ihm innerhalb der Haftanstalt quasi unmöglich ist, die Homepage zu löschen. Zudem wies sie daraufhin, dass man nicht zwei Mal wegen dem selben Delikt verurteilt werden darf. Was den gesunden Menschenverstand zu überzeugen vermag, reichte nicht für die Staatsanwaltschaft und die Geschworenen. Die Staatsanwaltschaft sah eine erneute Wiederbetätigung durch das Unterlassen der Löschung – die Geschworenen sprachen den Mann mit sieben zu einer Stimme schuldig. Das Urteil: Weitere vier Jahre Haft. Damit sitzt der Mann insgesamt 7,5 Jahre für eine Internetseite ein.

  • In Wien wurde ein Kärtner zu nicht weniger als 10 Jahren Haft verurteilt. Sein Vergehen: Das Aufnehmen und Verbreiten von Rap-Liedern, die sich positiv auf den Nationalsozialismus bezogen und sich Abfällig gegenüber Minderheiten äußerten. Auch wenn hier ausnahmsweise eine tatsächliche, positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus vorliegt, so steht die Höhe der Strafe außer Verhältnis im Vergleich zu denen von Kapitaldelikten.

Bilder Manuel

Die Causa Manuel E.

Den jüngsten Fall einer langen Reihe solcher Prozesse mit Unrechtsurteilen stellt der Fall des Manuel E. dar. Dieser betätigte sich als Musiker für verschiedene Bands, die sich teils großer Beliebtheit erfreuten. Seine Texte beinhalteten keine abfälligen Äußerungen gegenüber Minderheiten, sondern thematisierten eine gesunde Lebensweise und Sport – aber eben in „rechten“ Bands. Seine Verbrechen gehen jedoch sogar noch weiter: Er soll seiner Stieftochter ein nationalsozialistisches Buch gegeben und sogar noch mehr solcher Bücher besessen haben, zudem habe er mit verschiedenen anderen „rechtsextremen“ Personen aus dem In- und Ausland Kontakt gehalten. Nicht zuletzt habe er eine Siegrune tätowiert. Wegen dieser Fülle von schwersten Delikten wurde der fünffache Familienvater zu neun Jahren Haft verurteilt. Die Verhandlung zog sich bis spät in die Nacht und obwohl der Angeklagte alle Anklagepunkte widerlegen konnte, verurteilten ihn die Geschworenen erwartungsgemäß. Die Höhe der Strafe wurde mit der besonderen Gefährlichkeit Manuels begründet, denn aufgrund seiner sportlichen Höchstleistungen, seiner gesunden Lebensweise und seiner liebevollen Fürsorge für seine Familie galt er für viele Menschen als ein positives und inspirierendes Beispiel. In seinen Texten thematisierte er Sport, gesunde Lebensweisen, die Liebe zur Natur, die Loyalität echter Freundschaft und den Aufruf an jeden, über seine Grenzen hinauszugehen. Wofür andere mit Jugend- und Sozialpreisen überhäuft werden würden, hat bei diesem Mann zu einer neunjährigen Haftstrafe geführt – weil er die „falschen“ Werte an die „falschen“ Leute vermittelt hat. Möchtegern „Gangster“rapper, die über Drogenhandel, Gewalt und Prostitution rappen wandern in die Charts, Manuel E. aber für das Gegenteil in Haft.

Diese Urteile sind nur die Spitze des Eisberges, der jedes Jahr weiter anwächst. Hunderte Personen werden jedes Jahr nach dem Verbotsgesetz verurteilt und die Absurdität der Tatvorwürfe versucht die Höhe der Strafen zu übertreffen. Möglich wird dies durch ein Gesetz, das in Europa seines gleichen sucht. Inmitten Europas, der Wiege des Rechtsstaats, werden tagtäglich Leben aufgrund eines stalinistischen Willkürgesetzes zerstört, Familien voneinander getrennt, Lebenswege verbaut und Biographien ruiniert. Rechtliche Mittel gibt es gegen Schuldsprüche, die nicht begründet werden müssen, nicht, historische Fakten lassen Geschworene kalt. Das Verbotsgesetz ist ein Verbrechen gegen den Rechtsstaat und die Menschenrechte. Daher kann es nur heißen: Weg mit dem Verbotsgesetz!